Die Firma Sol Circus I Solar GmbH & Co KG betreibt im Innenbereich der Dresdner Galopprennbahn eine großflächige Photovoltaikanlage. Nach § 32 EEG 2009 hängt die Vergütungsfähigkeit der PV-Anlage maßgeblich davon ab, ob sie auf einer „baulichen Anlage“ im Sinne des Gesetzes errichtet wurde oder nicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 17. Juli 2013 – Az.: VIII ZR 308/12 – nun bejaht.
Der zuständige Netzbetreiber DREWAG, in dessen Netz die Anlage ihre erzeugte Energie einspeist, muss die gesetzlich vorgesehene Einspeisevergütung nur zahlen, wenn der Innenbereich der Galopprennbahn – der faktisch eine grüne Wiese darstellt – als bauliche Anlage zu qualifizieren ist.
Das aber stand zwischen den Parteien in Streit. Das LG Dresden hat in erster Instanz den Innenbereich der Galopprennbahn als bauliche Anlage qualifiziert. Das OLG Dresden ist dem nicht gefolgt. Es hat den Begriff der baulichen Anlage vielmehr eng ausgelegt und versteht das EEG so, dass PV-Anlagen dann nicht vergütungsfähig sein sollen, wenn sie auf ökologisch wertvollen Flächen errichtet sind. Auch wenn diese Flächen bauordnungsrechtlich vielleicht als bauliche Anlage zu qualifizieren sein sollten, sei der Begriff der baulichen Anlage im EEG anders zu verstehen.
Der BGH hat sich mit Urteil vom 17. Juli 2013 – Az.: VIII ZR 308/12, dessen Entscheidungsgründe nunmehr veröffentlich wurden, jedoch der ersten Instanz angeschlossen. Der Begriff der baulichen Anlage im EEG könne nicht anders interpretiert werden, als der im Landesbaurecht bekannte und verwendete Begriff der baulichen Anlage. Das habe der Gesetzgeber bereits in der Gesetzesbegründung so vorgesehen. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis gebe es gerade nicht, so der BGH in seiner Entscheidung.
Danach war der Innenbereich der Galopprennbahn als Bestandteil der Gesamtanlage Galopprennbahn zu bewerten und die Galopprennbahn insgesamt als „bauliche Anlage“. Die PV-Anlage der Sol Circus ist damit voll vergütungsfähig. Die prognostizierte Einspeisevergütung beträgt nun über die Lebensdauer der Anlage rechtssicher mehrere Millionen Euro. Im Fall eines Unterliegens hätte die Anlage kaum kostendeckend betrieben werden können.
Orth Kluth Rechtsanwälte (Dr. Michael Sitsen) hat die Sol Circus in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beraten. Die Prozessführung hatte Dr. Achim von Winterfeld als BGH-Anwalt inne.
Ob die Nutzung von solchen Flächen für PV-Anlagen angesichts der aktuellen Entwicklungen bei der Höhe der Einspeisevergütung eine Zukunft hat, wird man im Einzelfall unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten genau zu prüfen haben.